Beitragsordnung des Turnverein „Vorwärts“ Marköbel 1894 e.V.

§ 1     Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 - Beschlüsse

1. Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand per Beschluss geändert werden. Der Vorstand hat Änderungsbeschlüsse bezüglich dieser Beitragsordnung in der nächsten Mitgliederver-sammlung vorzulegen.

2. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in der der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden..

§ 3 - Beitragshöhe

Der Beitrag beträgt:

für Erwachsene (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)

  • jährlich ....................  €    30,00
  • halbjährlich ............. €    15,00
  • vierteljährlich .......... €      7,50

für Jugendliche (ab dem vollendeten 14. Lebensjahr)

  • jährlich ....................  €    24,00
  • halbjährlich) ............ €    12,00
  • vierteljährlich) ......... €      6,00

für Kinder (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr)

  • jährlich ....................  €    18,00
  • halbjährlich ............. €      9,00
  • vierteljährlich .......... €      4,50

Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr

§ 4 - Bankeinzug

1. Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird quartalsweise, halbjährlich oder jährlich erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

2. Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe der Gläubiger-ID DE63ZZZ00000433686 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) eingezogen.

Fällt dieser Termin nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag

  • jährlich zum 01.12.
  • halbjährlich zum 01.06. und 01.12.
  • vierteljährlich zum 01.03., 01.06., 01.09. und 01.12.

§ 5 - Stundung

Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. (siehe auch Vereinssatzung § 8, Abs. 6).

§ 6 - Inkrafttreten

Die Beitragsordnung wurde bei der Mitgliederversammlung am 15. Februar 2019 in Hammersbach bestätigt.