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Beitragsordnung des Turnverein „Vorwärts“ Marköbel 1894 e.V.

§ 1 - Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 - Beschlüsse

1. Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit angepasst werden. Der Vorstand hat hierzu Änderungsbeschlüsse der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die von der Mitgliederversammlung per Beschluss anzunehmen sind.

2. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden..

§ 3 - Beitragshöhe

Der Beitrag beträgt:

für Erwachsene (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)

  • jährlich .................…. €  42,00
  • halbjährlich .....…...... €  21,00

für Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 17. Lebensjahr)

  • jährlich .................…. €  30,00
  • halbjährlich ....…....... €  15,00

§ 4 - Bankeinzug

1. Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich oder jährlich erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Für Bestandsmitglieder bleibt der vierteljährliche Einzug bestehen.

2. Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe der Gläubiger-ID DE63ZZZ00000433686 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) eingezogen.

  • jährlich zum 01.06.
  • halbjährlich zum 01.06. und 01.12.

Fällt dieser Termin nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.

Bei Eintritt nach dem 01.06. erfolgt der anteilige Beitragseinzug am 01.12..

§ 5 - Stundung

Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht (siehe auch Vereinssatzung § 8, Abs. 6).

§ 6 - Inkrafttreten

Die vorliegende Beitragsordnung wurde bei der Mitgliederversammlung am 21. November 2025 in Hammersbach beschlossen.